Reglement für die Social Activities

1. Statutarische Grundlage

 § 2 der Statuten des KIWANIS-Club Dübelstein legt in Absatz 2 fest:

"Der Club.........bezweckt:

  • den Zusammenschluss.....
  • die Pflege der menschlichen Zusammenarbeit, des Geistes, der Verständigung und der gegenseitigen Achtung durch Beispiel und durch ein hohes soziales und berufliches Ethos,"

 

2. Absicht des Clubs für die sozialen Aktivitäten

Sozial-Aktivitäten basieren einerseits auf den zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln des Clubs, andrerseits aber auch auf persönlichen Einsätzen der Mitglieder und gegebenenfalls ihrer Partnerinnen bei Anlässen von sozialen Institutionen. Es darf nicht sein, dass die Sozial-Aktivitäten rein durch finanzielle Beiträge der Mitglieder geleistet werden können. Vielmehr ist es unbedingt erforderlich, dass durch persönliche Einsätze unserer Mitglieder auch menschliche Kontakte geschaffen und erhalten werden können. Erst das Zusammenarbeiten mit Empfängern unserer Sozialleistungen kann uns allen ein Bild davon vermitteln, wie und wo unsere Hilfe geleistet werden kann.

 

3. Strukturierung unserer Sozial-Aktivitäten und Entscheidungsgremien für die Aktivitäten gemäss Ziffer 2 dieses Reglementes (oben) werden die Sozial-Aktivitäten wie folgt strukturiert:

  • jährlich werden 1 bis 3 Anlässe von unterstützungswürdigen Institutionen durch die persönliche Mitarbeit unserer Mitglieder an solchen Anlässen gefördert
  • daneben will unser Club bei finanziellen Engpässen oder gar Notfällen von Personen im Einzugskreis unseres Club unterstützend helfen.

 

4. Kompetenzen Generalversammlung, Vorstand und Chairman Social Activities

4.1 Sachkompetenzen

4.1.1 Generalversammlung

Die Generalversammlung legt in der Regel jeweils im Herbst fest, welche Anlässe im kommenden Jahr durch personellen Einsatz von Mitgliedern und Partnerinnen unterstützt werden sollen.

4.1.2 Vorstand

Der Vorstand entscheidet darüber, an wen finanzielle Unterstützung geleistet werden soll.

4.1.3 Chairman Social Activities

Der Chairman hat die Kompetenz, dem Vorstand konkrete Anträge zu stellen, insbesondere

  • über die personell (durch Einsätze der Clubmitglieder) zu unterstützenden Anlässe gemeinnütziger Institutionen
  • über Fälle von finanzieller Direkthilfe an ausgewiesenermassen Bedürftige.

Überdies wird dem Chairman die Kompetenz erteilt, bis zu maximal 5 Unterstützungsfälle pro Jahr in eigener Verantwortung, aber im Rahmen der in Ziffer 4.2. dieses Reglementes stipulierten Finanzkompetenzen selbständig abzuwickeln.

 

4.2 Finanzielle Kompetenzen

4.2.1 Generalversammlung

Mit der Genehmigung des Budgets für das kommende Clubjahr delegiert die Generalversammlung die Ausgabenkompetenzen an den Vorstand. Das Ausgabenbudget jeden Jahres entspricht der Summe der durch die GV festgelegten Sozialbeiträge der Mitglieder und allfälliger weiterer Einnahmen für die Sozialaktivitäten (z. B. Aufnahmegebühren etc).

 

Ein eigentliches Ausgabenbudget für die Social Activities ist demzufolge nicht notwendig. Sollte in Ausnahmefällen das Jahresbudget, also die Summe der durch die Mitglieder zu entrichtenden Sozialbeiträge und der weiteren "Sozial"-Einnahmen, nicht alle dringenden Ausgaben abdecken können, ist der Vorstand des Club ermächtigt, auf das "Vermögen Sozial" in der Club-Rechnung zurückzugreifen.

4.2.2 Vorstand

Der Vorstand kann über die finanziellen Mittel verfügen, die im Clubjahr durch die Erhebung der Sozialbeiträge und anderer zweckbestimmten Sozialbeiträgen zusammenkommen. Reichen diese Mittel im Ausnahmenfall nicht aus, so kommt die Regelung gemäss Ziffer 4.2.1 dieses Reglementes zum Tragen.

4.2.3 Chairman Social Activities

Der Vorstand des Clubs delegiert an den Chairman Social Activities folgende Finanzkompetenen:

Selbständige Bewilligung und Abwicklung von maximal 5 Fällen finanzieller Unterstützungsleistungen

im jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 2'500.--.

Ausgaben, die diese Gesamtsumme übersteigen, sind dem Vorstand zu beantragen.

 

5. Rechnungsführung "Sozialkasse"

Ab Clubjahr 2003/04 geschieht die Buchführung wie folgt neu:

  • Das in der jeweiligen Jahresrechnung per Ende September ausgewiesene Vermögen der Sozialkasse ist in der Bilanz in den Passiven als "Vermögen Sozial" auszuweisen. Aus diesem Sozialfonds können nicht budgetierte Zahlungen gemäss Ziffer 4.2.1, Absatz 2, dieses Reglementes durch den Vorstand bewilligt werden.
  • Die Sozialbeiträge der Mitglieder fliessen nicht direkt in das "Vermögen Sozial" ein. Sie werden in der Erfolgsrechnung des Clubjahres in den Konti "Sozialkasse" geführt. Zu Lasten dieser Konti sind in der Folge alle jährlichen Ausgaben für die sozialen Leistungen zu verbuchen. Falls Ende des Clubjahres nicht alle für das Berichtsjahr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel aufgebraucht wurden, ist der Einnahmenüberschuss vor dem Rechnungsabschluss auf das "Vermögen Sozial" zu übertragen.

 

6. Berichterstattung

Der Chairman Social Activities informiert anlässlich der ordentlichen Generalversammlung in Form eines schriftlichen Sozialberichtes, der dem Protokoll der GV beigelegt wird, über die vom Club erbrachten Sozialleistungen, wobei er aber den Vorschriften des Datenschutzes gerecht werden muss. So dürfen zum Beispiel die Namen von Empfängern direkter finanzieller Unterstützungen im Sozialbericht nicht explizite erwähnt werden (z.B. Drogenabhängige etc.).

 

Genehmigt durch den Vorstand des KIWANIS-CLUB Dübelstein

 

Der Präsident: Der Sekretär:

sig.                 sig.

Walter Regli    Rolf W. Borer

 

Wallisellen, 22. September 2003

 

Genehmigt durch die Generalversammlung 2003 des KIWANIS-CLUB Dübelstein

 

Der Präsident: Der Sekretär:

sig.                 sig.

Martin Beer     Rolf W. Borer

 

Wallisellen, 27. Oktober 2003